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   BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04 (4 A 1001.04)   

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BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04 (4 A 1001.04) (https://dejure.org/2005,16610)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 4 VR 1001.04 (4 A 1001.04) (https://dejure.org/2005,16610)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 4 VR 1001.04 (4 A 1001.04) (https://dejure.org/2005,16610)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97

    Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 BVerwG 8 B 68.95 Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 BVerwG 11 A 50.97 NVwZ-RR 1999, 276).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 8 B 68.95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1001.04
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 BVerwG 8 B 68.95 Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 BVerwG 11 A 50.97 NVwZ-RR 1999, 276).
  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu wenigstens einem der Beteiligten oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann, BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 u.a. -, juris Rn. 2 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 - 4 E 635/19 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.
  • BGH, 16.01.2014 - AnwZ 3/13

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung gem. §

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt, wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m. w. N.).

    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216).

  • BGH, 16.01.2014 - AnwZ 6/13

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falls der notwendigen Beiladung eines

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m. w. N.).

    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001.04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216).

  • BGH, 20.07.2020 - NotSt (B) 1/20

    Beiladung der Landesnotarkammer als Dritte auf Antrag i.R.e. Disziplinarklage zur

    Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber eintreten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 6/13, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2).

    Der Beizuladende muss also zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung stehen, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2023 - 10 OB 125/23

    Anlage; anlagenbezogen; Klagerecht; Mehrfachklageverbot; Nebenbestimmung;

    Dafür reicht die Möglichkeit aus, dass der Inhalt der Entscheidung auf rechtliche Interessen des Beizuladenden einwirken kann ( BVerwG, Beschluss vom 4.3.2008 - 9 A 74.07 -, juris Rn. 2 m.w.N.), d. h. der Dritte zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann ( BVerwG, Beschluss vom 9.3.2005 - 4 VR 1001.04 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 25.10.2023 - 14 OB 62/23 -, juris Rn. 5, vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 8, sowie vom 4.7.2016 - 4 KN 77/16 -, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.8.2022 - 9 A 2501/20 -, juris Rn. 14).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2016 - 12 LC 54/15

    Baudenkmal; Beiladung; einfache Beiladung; notwendige Beiladung;

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist daher nur gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits durch den Inhalt der Entscheidung seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.2005 - BVerwG 4 VR 1001.04 [BVerwG 4 A 1001.04] -, HFR 2005, 706 f., hier zitiert nach juris, Rn. 2, v. 19.11.1998 - BVerwG 11 A 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276 f., hier zitiert nach juris, Rn. 6, v. 20.6.1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119, hier zitiert nach juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 29.8.2016 - 4 E 409/16 -, juris, Rn. 2; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Febr. 2016, § 65 Rn. 12; Kintz, in: Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 65 Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 65 Rn. 9).
  • VGH Hessen, 18.08.2022 - 9 A 2501/20

    Beiladung eines Umweltverbands zum immissionsschutzrechtlichen

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einem der Hauptbeteiligten oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001/04 -, juris Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.06.2021 - 1 B 118/21 -, juris Rdnr. 27; Nieders.
  • VG München, 09.01.2024 - M 9 SN 22.5301

    Nachbarantrag, Gesicherte Erschließung, Rücksichtnahmegebot, Notwendige/einfache

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn der Beiladungsinteressent bzw. derjenige, dessen Beiladung beantragt ist, zu wenigstens einem der Hauptbeteiligten oder zum Streitgegenstand derart in Beziehung steht, dass sich seine Rechtsposition je nach Ausgang des Rechtsstreites verbessern oder verschlechtern kann (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 4 VR 1001.04 u.a. - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 17.06.2021 - 1 B 118/21

    Veränderungssperre; einstweilige Anordnung

    Diese setzt aber voraus, dass der Beizuladende zu einer der Parteien, zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits durch den Inhalt der Entscheidung seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. März 2005 - 4 VR 1001.04 -, juris Rn. und 19. November 1998 - 11 A 50.97 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 65 Rn. 9).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.08.2016 - 1 AGH 11/16

    Erforderlichkeit der Beiladung eines Dritten im Sinne des § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO

    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 4 VR 1001.04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).
  • VG Neustadt, 12.11.2019 - 5 K 1054/19

    Beiladung eines Nachbarn im Baurechtsstreit des Bauherrn gegen die Baubehörde

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2015 - 9 S 480/15

    Zweck und Voraussetzungen der einfachen Beiladung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2023 - 5 KN 28/21

    Normenkontrollverfahren betreffend einen Raumordnungsplan - Beiladung eines

  • VGH Bayern, 31.01.2012 - 1 C 11.3033

    Beschwerde gegen Ablehnung einer (einfachen) Beiladung eines Nachbarn;

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